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B 2025/20

Entscheid Verwaltungsgericht, 05.12.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-12-05 · Deutsch SG

Baurecht, Art. 106 Abs. 2 ZSV, Art. 39 Ingress und Bst. b V EG ZSV. Mangels zivilschutzrechtlicher Bewilligung für die projektierten Veränderungen der Schutzraumhülle durfte die Vorinstanz die Baubewilligung des Gemeinderates für die strittige Luft/Wasser-Wärmepumpe in Splitbauweise aufheben (E. 2.3). (Verwaltungsgericht, B 2025/20)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 […]

E. 2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die Abweisung der Beschwerde beantragt (…). Sie begründet diesen Antrag mit den Argumenten, die sie zur Gutheissung des Rekurses des Beschwerdegegners bewogen haben; ergänzend weist sie darauf hin, in den Baugesuchsunterlagen seien keine Abklärungen zur Leitungsführung durch den Schutzraum enthalten; zudem fehle die erforderliche kantonale Teilverfügung. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Sichtweise an. Er führt zudem ins Feld, die Beschwerdeführer hätten sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Hin- sicht kein Recht, den gemeinsamen Luftschutzkeller ohne ausdrückliche Bewilligung der B 2025/20 3/11

zuständigen Behörde "anzubohren" und für private Verbindungsleitungen zu nutzen. Die notwendige kantonale Teilverfügung könne nicht erst im Beschwerdeverfahren vor Verwal- tungsgericht nachgeliefert werden (…).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer halten diesen neuen Argumenten in prozessualer Hinsicht sinnge- mäss entgegen (…), es sei unzulässig, dass die Vorinstanz ihren Rekursentscheid im Be- schwerdeverfahren vernehmlassungsweise nachbessern wolle. Ihr Vorgehen verletze das Prinzip des rechtlichen Gehörs, die Pflicht zur hinreichenden Begründung ihres Rekursent- scheids und das Vertrauensschutzprinzip. Der Sichtweise der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden:

E. 2.2.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind die Beteiligten im Rahmen des Streit- gegenstands frei, den Standpunkt, den sie in den vorangehenden Verfahren eingenommen haben, zu ergänzen. Dies gilt nicht nur für neue tatsächliche Vorbringen, sondern vor allem auch für neue rechtliche Einwände gegen die erstinstanzlich erteilte Baubewilligung (vgl. dazu VerwGE B 2024/100 und 101 vom 18. September 2025 E. 3.1 f., mit Hinweisen). Spie- gelbildlich dazu ist das Verwaltungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzu- wenden hat, weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumen- tation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution, vgl. dazu Präsidialentscheid B 2024/10 vom 15. Mai 2024 E. 2).

E. 2.2.2 Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 2./9. November 2021. Dieses Gesuch wurde von der Beschwerdebeteiligten mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 bewilligt. Die Baubewilligung ist vom Beschwerdegegner im vor- instanzlichen Rekursverfahren vollumfänglich angefochten worden. Die Vorinstanz hat den Beschluss der Beschwerdebeteiligten vom 25. Oktober 2021 in Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses mit dem angefochtenen Entscheid aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1). Im Beschwerdeverfahren hat sie die Abweisung des Rechtsmittels der Beschwerdeführer be- antragt (…). Sie begründet diesen Antrag unter anderem damit, in den Baugesuchsunter- lagen befänden sich keine Abklärungen zur Leitungsführung durch den Schutzraum (Ziff. II/5). Diese im Beschwerdeverfahren erstmals thematisierte Rechtsfrage zielt auf das dem vorliegenden Streit zugrunde liegende Baugesuch. Daraus ergibt sich keine Änderung des Streitgegenstands, zumal der Beschwerdeführer 2 am Rekursaugenschein vom 8. Juni 2023 in tatsächlicher Hinsicht selbst darauf hingewiesen hat (…), es sei geplant, die B 2025/20 4/11

Leitungen von der Inneneinheit der Luft/Wasser-Wärmepumpe im Keller durch den Luft- schutzkeller bis zur Ausseneinheit der Pumpe auf der Terrasse zu ziehen.

E. 2.2.3 Es ist nach dem Gesagten ohne Weiteres zulässig, die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die Leitungsfüh- rung durch den Schutzraum auf den Prüfstand zu stellen. Die Beschwerdeführer haben keinen prozessualen Anspruch darauf, eine Baubewilligung für ein Vorhaben zu erhalten, welches (materiell oder formell) nicht bewilligungsfähig ist. Dass die Frage der Leitungsfüh- rung im Baubewilligungsverfahren sowie im Rekursverfahren nicht thematisiert worden ist, begründet keinen Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; vgl. dazu BGE 148 II 233 E. 5.5.1, mit Hinweisen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Thematisierung dieser Frage erst im Beschwerdeverfahren die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer tangiert sein könnten: Die Beschwerdeführer hatten im vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegen- heit, sich zu dieser Frage zu äussern (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1 zum Überraschungsverbot bei Motivsubstitution). Eine unzureichende Begründung des angefochtenen Entscheids ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Begründung des angefochtenen Entscheids dessen Dispositiv ohne Weiteres zu tragen vermag. Die Vorinstanz hätte zwar in ihrem Rekursent- scheid noch weitere Aspekte prüfen können, welche der Bewilligung des Vorhabens der Beschwerdeführer entgegenstehen; es war dazu jedoch unter gehörsrechtlichen Aspekten nicht verpflichtet. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführer ist voll- umfänglich gewahrt.

E. 2.3 In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend, es verletze die Koordinationspflicht, dass die Schutzraumthematik erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht aufgebracht werde. Ohnehin werde die Funktion des Schutzraums durch die geplanten Leitungen nicht beein- trächtigt. Die Einhaltung der Vorgaben des von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eingereichten Merkblatts "Durchführung von Leitungen durch die Schutzraumhülle" des Amtes für Militär und Zivilschutz (AMZ) könne mittels einer Auflage in der Baubewilligung sichergestellt werden.

E. 2.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung materiell koor- diniert, d.h. inhaltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts ver- schiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vor- schriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unab- hängig voneinander angewendet werden dürfen. Der enge Sachzusammenhang B 2025/20 5/11

(Koordinationsbedarf) ist das massgebliche Kriterium, welches sowohl den Bestand als auch den Umfang der Koordinationspflicht bestimmt. Ziel ist es, nicht aufeinander abge- stimmte, insbesondere widersprüchliche Entscheide zu vermeiden und eine umfassende Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen (vgl. BGer 1C_241/2024 vom

12. Februar 2025 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Das daraus resultierende Koordinationsgebot ist in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG) verankert. Die Bestimmung verlangt eine materielle und soweit möglich formelle Ko- ordination der für die Errichtung oder Änderung einer Baute erforderlichen Verfügungen. In materieller Hinsicht sind die Verfügungen so aufeinander abzustimmen (Art. 25a Abs. 2 In- gress und Bst. d RPG), dass keine Widersprüche bestehen (Art. 25a Abs. 3 RPG). In for- meller Hinsicht sorgt die für die Koordination verantwortliche Behörde unter anderem mög- lichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 Ingress und Bst. d RPG).

E. 2.3.2 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so müssen die Eigentümer von Wohnhäusern bei deren Bau Schutzräume erstellen und ausrüsten (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019, Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, SR 520.1, BZG). Baubewilligungen für den Bau von Wohnhäusern dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutz- raum-Baupflicht entschieden haben (Art. 63 Abs. 1 BZG). Sofern bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorge- nommen werden sollen, muss die zivilschutzfremde Nutzung von öffentlichen Schutzräu- men den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden (vgl. dazu Art. 106 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilschutz, Zivilschutzverordnung, SR 520.11, ZSV, und C. ER- RASS, Schutzraumvorkehrungen in der Schweiz, in: ZBl 2024, S. 403 ff., S. 417). Die politi- sche Gemeinde genehmigt Projekte für private Schutzräume und Projektänderungen, so- weit nicht das AMZ zuständig ist (Art. 39 Ingress und Bst. b der Verordnung zum Einfüh- rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.11, V EG ZSG, vgl. zur Zuständigkeit des AMZ Art. 36-38 V EG ZSG). Die politische Gemeinde bezeichnet eine Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz (Art. 40 Abs. 1 V EG ZSG). Das AMZ erlässt Weisungen über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Art. 23 V EG ZSG).

E. 2.3.3 Aus den Unterlagen zum Baugesuch vom 2./9. November 2021 sowie aus der Baubewilli- gung vom 2. November 2022 (Sachverhalt Ziff. 1.1 und E. 2.3) geht hervor, dass auf Par- zelle Nr. 0001_ eine Luft/Wasser-Wärmepumpe in Splitbauweise erstellt werden soll und welches Modell vorgesehen worden ist (E.__ AG, …). Wie der Beschwerdegegner im vor- instanzlichen Verfahren (in den Eingaben vom 17. September und 17. November 2024) B 2025/20 6/11

zutreffend festgehalten hat (…), geht aus den Unterlagen indessen nicht hervor, wo sich die Leitungen für die Verbindung in den Heizraum befinden; es blieb damit vorinstanzlich offen, ob eine Leitungsführung durch den Schutzraum im Untergeschoss des Wohnhauses Assek.-Nr. 0000_ auf Parzelle Nr. 0001_ vorgesehen ist (…). Am Rekursaugenschein vom

8. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer 2 in tatsächlicher Hinsicht zwar darauf hingewiesen (…), dass für das strittige Bauvorhaben Leitungen von der Inneneinheit der Luft/Wasser- Wärmepumpe im Keller durch den Luftschutzkeller bis zur Ausseneinheit der Pumpe auf der Terrasse gezogen werden sollen; erst im Beschwerdeverfahren (am 19. Juni 2025) ha- ben die Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch auch Grundriss- und Schnittpläne einge- reicht (…). Sie haben damit ihr Baugesuch vom 2./9. November 2021 hinsichtlich der ge- planten Leitungsführung ergänzt. Die Beschwerdeführer haben zur Projektierung ihres Bau- vorhabens in dieser Hinsicht zudem erläutert (…), Vor- und Rücklaufleitungen mit Steuer- kabel durch die nördliche Wand des Schutzraums mit 0,80 m armiertem Beton und dessen südliche, 0,35 m dicke Wand führen zu wollen. Dafür würden Kernbohrungen mit einem Durchmesser von 0,062 m ausgeführt.

E. 2.3.4 Bei dieser Ausgangslage war es der Beschwerdebeteiligten im Baubewilligungs- und Ein- spracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (…) nicht möglich, sich entsprechend den rechtli- chen Vorgaben (vgl. E. 2.3.1 und 2.3.2 hiervor) inhaltlich mit der Frage auseinandersetzen, ob die geplante Durchführung von Leitungen durch die Schutzraumhülle gemäss den Wei- sungen des AMZ zulässig ist; entsprechend fehlt es an einer zivilschutzrechtlichen Bewilli- gung für die projektierten Veränderungen an der Schutzraumhülle. Während es der Be- schwerdebeteiligten als Baubehörde im Sinne von Art. 135 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) möglich gewesen wäre, die zur Beurteilung der Veränderungen an der Schutzraumhülle notwendigen Unterlagen unter Androhung von Säumnisfolgen im Sinne von Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV) im erstinstanzlichen Verfahren nachzufordern (vgl. dazu auch Art. 133 Ingress und Bst. a PBG), ist das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmitte- linstanz grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob das Baugesuch – so wie es vorliegt – von der Beschwerdebeteiligten zu Recht bewilligt worden ist. Diese Frage ist zu verneinen; entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Be- schwerdebeteiligten erteilte Baubewilligung aufgehoben hat. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 2.3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bewilligungsbehörde auf- grund der unvollständigen Gesuchsunterlagen auch nicht mit der Frage auseinandersetzen konnte, ob das Baubewilligungsverfahren in Bezug auf den Eingriff in den Schutzraum B 2025/20 7/11

geeignet ist, die dinglichen Rechte Dritter, namentlich diejenigen des Beschwerdegegners, zu verletzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen und sollen die Baube- hörden die Prüfung von Baugesuchen nur verweigern, wenn die zivilrechtliche Bauberech- tigung der Bauherrschaft offensichtlich fehlt bzw. das Bauvorhaben offenkundig Eigentums- rechte Dritter verletzt, zumal im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich einzig festgestellt wird, ob das Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt und die zivilrechtliche Bauberechtigung der Person, die das Baugesuch stellt, nicht im Vordergrund steht. Die Behörde darf sich diesbezüglich auf die summarische Prüfung der Frage be- schränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig dingliche Rechte Dritter verletzen könnte (vgl. dazu BGer 1C_143/2022 vom 28. Mai 2024 E. 2.5, mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner und D.__ sind Miteigentümer der mit dem Einfamilienhaus Assek.-Nr. 0002_ überbauten Parzelle Nr. 0004_ (https://www.geoportal.ch, Stand: 5. Dezember 2025). Sie verfügen über ein Benützungsrecht am Schutzraum Zivilschutz im Untergeschoss des Wohnhauses Assek.-Nr. 0000_ auf Parzelle Nr. 0001_ (…). Der Beschwerdegegner leitet daraus ab, dass der Eingriff in den Schutzraum seiner Zustimmung bedarf, was von den Beschwerde- führern nicht bestritten wird. Wie es sich damit verhält, ist klärungsbedürftig.

E. 3 Bei vorerwähntem Ergebnis könnte an sich dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer in den Baugesuchsunterlagen – wie von der Vorinstanz erwogen (vgl. E. 4 des angefoch- tenen Entscheids, …) – hätten nachweisen müssen, dass die Planungswerte auf ihrem (Bau-)Grundstück eingehalten sind. Aus prozessökonomischen Gründen sind dazu fol- gende Bemerkungen anzubringen:

E. 3.1 Bei der hier strittigen Luft/Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutz- gesetz, SR 814.01, USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV), bei deren Betrieb Lärmemissionen entstehen. Entsprechend finden die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung: Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen orts- feste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärm- immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. dazu BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6 LSV, der u.a. den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 Ingress und Bst. e), gilt für die hier betroffenen Grundstücke in der Wohnzone W2b mit Empfindlichkeitsstufe II (vgl. dazu Anhang zum Baureglement der Beschwerdebeteiligten, vom Baudepartement genehmigt am 26. April 2016, BauR, Art. 43 Abs. 1 Ingress und Bst. b LSV und Art. 32 B 2025/20 8/11

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung, sGS 672.1, EG-USG) ein Planungswert von 55 dB (A) am Tag und von 45 dB (A) in der Nacht (Anhang 6 Ziff. 2 LSV, vgl. dazu BGer 1C_83/2024 vom 21. März 2025 E. 3.1, mit Hinwei- sen). Wie die Vorinstanz in Erwägung 4.5.3 des angefochtenen Entscheids (…) zutreffend aus- geführt hat, sind die Planungswerte nicht nur bei den lärmempfindlichen Räumen (Art. 2 Abs. 6 LSV) auf den benachbarten Grundstücken, sondern – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (…) – auch bei solchen auf dem Baugrundstück Nr. 0001_ einzuhalten. Auf den Nachweis, dass die Planungswerte bei den lärmempfindlichen Räumen auf dem Baugrundstück selbst eingehalten sind, kann unter Umständen in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden. Dies ist, wie auch die Vorinstanz in Erwägung 4.5.4 des ange- fochtenen Entscheids ausführt (…), dann der Fall, wenn eine Überschreitung ausgeschlos- sen werden kann (vgl. dazu auch BGer 1C_83/2024 vom 21. März 2025 E. 3.2.2).

E. 3.2 Laut dem von der Vorinstanz im Rekursverfahren eingeholten Amtsbericht des AFU vom

23. März 2023 (…) hält der Lärm der Ausseneinheit der geplanten Luft/Wasser-Wärme- pumpe in der östlichen Ecke der gegen Nordwesten gerichteten Terrasse die Planungs- werte ein. Allerdings bezog sich das AFU dabei lediglich auf die Lärmsituation auf Grund- stück Nr. 0004_ des Beschwerdegegners und nicht auch auf die lärmempfindlichen Räume an der Nordfassade des Gebäudes Assek.-Nr. 0000_ auf Parzelle Nr. 0001_. Gestützt auf die vorliegende Einschätzung des AFU als kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne von Art. 42 Abs. 1 USG und Art. 2 EG-USG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung zum EG- USG (sGS 672.11) lässt sich demnach nicht beurteilen, ob die Planungswerte bei den lärm- empfindlichen Räumen an der Nordfassade des Gebäudes Assek.-Nr. 0000_ auf dem Bau- grundstück eingehalten sind bzw. wie es sich mit den Argumenten der Vorinstanz (…) und der Beschwerdeführer (…) hinsichtlich der Geräuschentwicklung oder messbaren Schalle- mission des Aussenverdampfers auf dem Baugrundstück Nr. 0001_ und einer allfälligen diesbezüglichen Nachweispflicht der Beschwerdeführer verhält. Falls die Beschwerdefüh- rer ein neues Baugesuch für die Luft/Wasser-Wärmepumpen einreichen sollten (mit allen- falls geänderter Leitungsführung), hätten sie das Baugesuch entsprechend zu ergänzen und hätte die Beschwerdebeteiligte den Sachverhalt in dieser Hinsicht abzuklären (vgl. dazu auch Vollzugshilfe 6.21, Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute [cercle bruit], S. 5-7, https://www. cerclebruit.ch ˃Vollzugsordner ˃ Industrie- und Gewerbelärm, Stand: 5. Dezember 2025). Dabei hätte sie auch zu prüfen, ob die Darstellung der Beschwerdeführer zutrifft (…), wo- nach der Aussenverdampfer talseitig platziert sei und die Abstände zur Wohnnutzung aus- reichend seien. B 2025/20 9/11

E. 4 Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerle- gen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Der von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend haben die Beschwerdeführer den Be- schwerdegegner für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu entschä- digen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Vor Verwaltungsgericht ist die Ho- norarpauschale innerhalb des von Art. 22 Abs. 1 Ingress und Bst. b der Honorarordnung (sGS 963.5, HonO) festgelegten Rahmens zwischen CHF 1'500 und CHF 15'000 festzule- gen (vgl. dazu auch Art. 30 Ingress und Bst. b Ziff. 1 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners fordert (…) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'000, zuzüglich 4% Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer. Das Honorar wird grundsätzlich als Pauschale festgesetzt. Bei der Bemessung fällt ins Gewicht, dass der Rechtsvertreter, der den Beschwerdegegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren und im Rekursverfahren vertreten hatte, mit den sowohl rechtlich als auch tatsächlich massgeben- den Verhältnissen im Beschwerdeverfahren vertraut war (vgl. dazu VerwGE B 2023/218 vom 12. August 2024 E. 4.3, mit Hinweisen). Mit Blick auf die Komplexität des Falls und auf vergleichbare Fälle (siehe etwa VerwGE B 2025/116 vom 4. November 2025) sowie unter Berücksichtigung des zweifachen Schriftenwechsels erscheint ein Honorar für das Be- schwerdeverfahren in der Höhe von CHF 3'000 angemessen, zuzüglich Barauslagen von CHF 120 (4 % von CHF 3‘000) und Mehrwertsteuer (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28bis, Art. 29 HonO). Der Kostenspruch der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 2-3b des angefochtenen Entscheids) ist nach dem zur Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren Gesagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der zur Begründung des Subeventualantrags-Ziff. I/3 erhobene Einwand der Beschwerdeführer (…), die Vorinstanz habe eine Praxisänderung vorgenommen, verfängt nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Begründungen der Vorinstanz verwiesen werden (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: B 2025/20 10/11

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Die Beschwerdeführer entschädigen den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 3'120 (inklusive Barauslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2025/20 11/11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung I Entscheid vom 5. Dezember 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Bischofberger Geschäftsnr. B 2025/20 Verfahrens- A.__ und B.__, beteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio Hänsenberger, Good Rechtsanwälte St. Gallen AG, Teufener Strasse 25, Postfach 121, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, C.__, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau, Beschwerdegegner, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Baubewilligung (Luft/Wasser-Wärmepumpe)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümerin der mit dem Wohnhaus Assek.-Nr. 0000_ überbauten Parzelle Nr. 0001_, Grundbuch Z.__. Das Gebäude Assek-Nr. 0000_ ist Teil einer terrassenartigen Überbauung mit gestaffeltem Grundriss an einem gegen Norden abfallenden Hang (drei jeweils an der südwestlichen oder nordöstlichen Gebäudeecke zusammengebaute, vertikal zueinander versetzte Einfamilienhäuser [Assek.-Nrn. 0002_, 0000_, 0003_] auf den Parzel- len Nrn. 0004_-0005_). C.__ und D.__ sind Miteigentümer der mit dem Einfamilienhaus Assek.-Nr. 0002_ überbauten Parzelle Nr. 0004_. Sie verfügen über ein Mitbenützungs- recht am Schutzraum im Untergeschoss des Wohnhauses Assek.-Nr. 0000_ auf Parzelle Nr. 0001_. Nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.__ sind die Grundstücke Nrn. 0004_ und 0001_ der Wohnzone W2b zugewiesen (…, https://www.geoportal.ch, Stand: 5. Dezember 2025). B. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 bewilligte der Gemeinderat Z.__ unter Nebenbestim- mungen ein Baugesuch B.__ und A.__s vom 2./9. November 2021 (von der Bauverwaltung Z.__ angepasst am 10. November 2021) für die Erstellung einer Luft/Wasser-Wärmepumpe (Splitbauweise) auf der nordöstlichen Terrasse (Verdampfer) und im Keller (Kompressor) des Wohnhauses Assek.-Nr. 0000_ auf Grundstück Nr. 0001_. Gleichzeitig wies er die von C.__ am 6./19. Dezember 2021 erhobene öffentlich-rechtliche Einsprache ab, soweit er da- rauf eintrat. Die privatrechtliche Immissionseinsprache C.__s nach Art. 684 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB) wies der Gemeinderat ab. Für die übrigen privat- rechtlichen Einsprachen eröffnete er ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einleitung eines zivil- rechtlichen Verfahrens (…). C. Dagegen rekurrierte C.__ am 23. November 2022 an das Bau- und Umweltdepartement (BUD). Am 23. März 2023 reichte das Amt für Umwelt (AFU) einen Bericht ein. Am 8. Juni 2023 führte das BUD einen Augenschein durch. Am 18. Juli 2024 reichte die Bauverwaltung Z.__ Akten nach. Mit Entscheid vom 8. Januar 2025 hiess das BUD den Rekurs im Sinn der Erwägungen gut und hob die Baubewilligung und den Einspracheentscheid des Ge- meinderates Z.__ vom 25. Oktober 2022 auf (Dispositiv-Ziffern 1a und 1b). Die amtlichen Kosten von CHF 3'500 auferlegte es A.__ und B.__ (Ziff. 2a) und verpflichtete diese, C.__ ausseramtlich zu gleichen Teilen mit CHF 3'380, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu entschädi- gen (Ziff. 3a, …). B 2025/20 2/11

D. Gegen den Entscheid des BUD (Vorinstanz) vom 8. Januar 2025 erhoben A.__ und B.__ (Beschwerdeführer 1 und 2) mit Eingabe vom 27. Januar 2025 und Ergänzung vom 3. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie ersuchten in der Hauptsache um Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und Bestätigung der erstinstanzlich erteilten Baube- willigung; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu noch- maliger Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien zumindest die Entscheiddispositivziffern 2a und 3a des angefochtenen Entscheids aufzuheben (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer; …). Mit Vernehmlassung vom 27. März 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be- schwerde. Am 9. Mai 2025 beantragte C.__ (Beschwerdegegner), die Beschwerde sei ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer). Am 19. Juni 2025 nahmen die Beschwerdeführer zu den Vernehmlassun- gen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners Stellung. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 teilte die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdebeteiligte) mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Am 13. Juli 2025 liess sich der Beschwerdegegner ein zweites Mal vernehmen; nach gewährter Einsicht in die Rekursakten reichte er zudem am 25. November 2025 eine abschliessende Stellungnahme ein. Die weiteren Verfahrensbeteiligten verzichteten darauf, zu diesen Eingaben noch einmal Stellung zu nehmen (…). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. […] 2. 2.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die Abweisung der Beschwerde beantragt (…). Sie begründet diesen Antrag mit den Argumenten, die sie zur Gutheissung des Rekurses des Beschwerdegegners bewogen haben; ergänzend weist sie darauf hin, in den Baugesuchsunterlagen seien keine Abklärungen zur Leitungsführung durch den Schutzraum enthalten; zudem fehle die erforderliche kantonale Teilverfügung. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Sichtweise an. Er führt zudem ins Feld, die Beschwerdeführer hätten sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in privatrechtlicher Hin- sicht kein Recht, den gemeinsamen Luftschutzkeller ohne ausdrückliche Bewilligung der B 2025/20 3/11

zuständigen Behörde "anzubohren" und für private Verbindungsleitungen zu nutzen. Die notwendige kantonale Teilverfügung könne nicht erst im Beschwerdeverfahren vor Verwal- tungsgericht nachgeliefert werden (…). 2.2. Die Beschwerdeführer halten diesen neuen Argumenten in prozessualer Hinsicht sinnge- mäss entgegen (…), es sei unzulässig, dass die Vorinstanz ihren Rekursentscheid im Be- schwerdeverfahren vernehmlassungsweise nachbessern wolle. Ihr Vorgehen verletze das Prinzip des rechtlichen Gehörs, die Pflicht zur hinreichenden Begründung ihres Rekursent- scheids und das Vertrauensschutzprinzip. Der Sichtweise der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden: 2.2.1. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind die Beteiligten im Rahmen des Streit- gegenstands frei, den Standpunkt, den sie in den vorangehenden Verfahren eingenommen haben, zu ergänzen. Dies gilt nicht nur für neue tatsächliche Vorbringen, sondern vor allem auch für neue rechtliche Einwände gegen die erstinstanzlich erteilte Baubewilligung (vgl. dazu VerwGE B 2024/100 und 101 vom 18. September 2025 E. 3.1 f., mit Hinweisen). Spie- gelbildlich dazu ist das Verwaltungsgericht, welches das Recht von Amtes wegen anzu- wenden hat, weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwä- gungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumen- tation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution, vgl. dazu Präsidialentscheid B 2024/10 vom 15. Mai 2024 E. 2). 2.2.2. Grundlage des vorliegenden Verfahrens bildet das Baugesuch der Beschwerdeführer vom 2./9. November 2021. Dieses Gesuch wurde von der Beschwerdebeteiligten mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 bewilligt. Die Baubewilligung ist vom Beschwerdegegner im vor- instanzlichen Rekursverfahren vollumfänglich angefochten worden. Die Vorinstanz hat den Beschluss der Beschwerdebeteiligten vom 25. Oktober 2021 in Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses mit dem angefochtenen Entscheid aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 1). Im Beschwerdeverfahren hat sie die Abweisung des Rechtsmittels der Beschwerdeführer be- antragt (…). Sie begründet diesen Antrag unter anderem damit, in den Baugesuchsunter- lagen befänden sich keine Abklärungen zur Leitungsführung durch den Schutzraum (Ziff. II/5). Diese im Beschwerdeverfahren erstmals thematisierte Rechtsfrage zielt auf das dem vorliegenden Streit zugrunde liegende Baugesuch. Daraus ergibt sich keine Änderung des Streitgegenstands, zumal der Beschwerdeführer 2 am Rekursaugenschein vom 8. Juni 2023 in tatsächlicher Hinsicht selbst darauf hingewiesen hat (…), es sei geplant, die B 2025/20 4/11

Leitungen von der Inneneinheit der Luft/Wasser-Wärmepumpe im Keller durch den Luft- schutzkeller bis zur Ausseneinheit der Pumpe auf der Terrasse zu ziehen. 2.2.3. Es ist nach dem Gesagten ohne Weiteres zulässig, die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die Leitungsfüh- rung durch den Schutzraum auf den Prüfstand zu stellen. Die Beschwerdeführer haben keinen prozessualen Anspruch darauf, eine Baubewilligung für ein Vorhaben zu erhalten, welches (materiell oder formell) nicht bewilligungsfähig ist. Dass die Frage der Leitungsfüh- rung im Baubewilligungsverfahren sowie im Rekursverfahren nicht thematisiert worden ist, begründet keinen Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; vgl. dazu BGE 148 II 233 E. 5.5.1, mit Hinweisen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Thematisierung dieser Frage erst im Beschwerdeverfahren die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer tangiert sein könnten: Die Beschwerdeführer hatten im vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegen- heit, sich zu dieser Frage zu äussern (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1 zum Überraschungsverbot bei Motivsubstitution). Eine unzureichende Begründung des angefochtenen Entscheids ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Begründung des angefochtenen Entscheids dessen Dispositiv ohne Weiteres zu tragen vermag. Die Vorinstanz hätte zwar in ihrem Rekursent- scheid noch weitere Aspekte prüfen können, welche der Bewilligung des Vorhabens der Beschwerdeführer entgegenstehen; es war dazu jedoch unter gehörsrechtlichen Aspekten nicht verpflichtet. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführer ist voll- umfänglich gewahrt. 2.3. In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend, es verletze die Koordinationspflicht, dass die Schutzraumthematik erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht aufgebracht werde. Ohnehin werde die Funktion des Schutzraums durch die geplanten Leitungen nicht beein- trächtigt. Die Einhaltung der Vorgaben des von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren eingereichten Merkblatts "Durchführung von Leitungen durch die Schutzraumhülle" des Amtes für Militär und Zivilschutz (AMZ) könne mittels einer Auflage in der Baubewilligung sichergestellt werden. 2.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung materiell koor- diniert, d.h. inhaltlich abgestimmt werden, wenn für die Verwirklichung eines Projekts ver- schiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vor- schriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unab- hängig voneinander angewendet werden dürfen. Der enge Sachzusammenhang B 2025/20 5/11

(Koordinationsbedarf) ist das massgebliche Kriterium, welches sowohl den Bestand als auch den Umfang der Koordinationspflicht bestimmt. Ziel ist es, nicht aufeinander abge- stimmte, insbesondere widersprüchliche Entscheide zu vermeiden und eine umfassende Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen (vgl. BGer 1C_241/2024 vom

12. Februar 2025 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Das daraus resultierende Koordinationsgebot ist in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG) verankert. Die Bestimmung verlangt eine materielle und soweit möglich formelle Ko- ordination der für die Errichtung oder Änderung einer Baute erforderlichen Verfügungen. In materieller Hinsicht sind die Verfügungen so aufeinander abzustimmen (Art. 25a Abs. 2 In- gress und Bst. d RPG), dass keine Widersprüche bestehen (Art. 25a Abs. 3 RPG). In for- meller Hinsicht sorgt die für die Koordination verantwortliche Behörde unter anderem mög- lichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Art. 25a Abs. 2 Ingress und Bst. d RPG). 2.3.2. Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so müssen die Eigentümer von Wohnhäusern bei deren Bau Schutzräume erstellen und ausrüsten (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019, Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, SR 520.1, BZG). Baubewilligungen für den Bau von Wohnhäusern dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutz- raum-Baupflicht entschieden haben (Art. 63 Abs. 1 BZG). Sofern bauliche Anpassungen und Veränderungen an der Struktur und an den technischen Schutzbausystemen vorge- nommen werden sollen, muss die zivilschutzfremde Nutzung von öffentlichen Schutzräu- men den zuständigen Behörden zur Bewilligung vorgelegt werden (vgl. dazu Art. 106 Abs. 2 der Verordnung über den Zivilschutz, Zivilschutzverordnung, SR 520.11, ZSV, und C. ER- RASS, Schutzraumvorkehrungen in der Schweiz, in: ZBl 2024, S. 403 ff., S. 417). Die politi- sche Gemeinde genehmigt Projekte für private Schutzräume und Projektänderungen, so- weit nicht das AMZ zuständig ist (Art. 39 Ingress und Bst. b der Verordnung zum Einfüh- rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.11, V EG ZSG, vgl. zur Zuständigkeit des AMZ Art. 36-38 V EG ZSG). Die politische Gemeinde bezeichnet eine Gemeindestelle für den baulichen Zivilschutz (Art. 40 Abs. 1 V EG ZSG). Das AMZ erlässt Weisungen über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Art. 23 V EG ZSG). 2.3.3. Aus den Unterlagen zum Baugesuch vom 2./9. November 2021 sowie aus der Baubewilli- gung vom 2. November 2022 (Sachverhalt Ziff. 1.1 und E. 2.3) geht hervor, dass auf Par- zelle Nr. 0001_ eine Luft/Wasser-Wärmepumpe in Splitbauweise erstellt werden soll und welches Modell vorgesehen worden ist (E.__ AG, …). Wie der Beschwerdegegner im vor- instanzlichen Verfahren (in den Eingaben vom 17. September und 17. November 2024) B 2025/20 6/11

zutreffend festgehalten hat (…), geht aus den Unterlagen indessen nicht hervor, wo sich die Leitungen für die Verbindung in den Heizraum befinden; es blieb damit vorinstanzlich offen, ob eine Leitungsführung durch den Schutzraum im Untergeschoss des Wohnhauses Assek.-Nr. 0000_ auf Parzelle Nr. 0001_ vorgesehen ist (…). Am Rekursaugenschein vom

8. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer 2 in tatsächlicher Hinsicht zwar darauf hingewiesen (…), dass für das strittige Bauvorhaben Leitungen von der Inneneinheit der Luft/Wasser- Wärmepumpe im Keller durch den Luftschutzkeller bis zur Ausseneinheit der Pumpe auf der Terrasse gezogen werden sollen; erst im Beschwerdeverfahren (am 19. Juni 2025) ha- ben die Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch auch Grundriss- und Schnittpläne einge- reicht (…). Sie haben damit ihr Baugesuch vom 2./9. November 2021 hinsichtlich der ge- planten Leitungsführung ergänzt. Die Beschwerdeführer haben zur Projektierung ihres Bau- vorhabens in dieser Hinsicht zudem erläutert (…), Vor- und Rücklaufleitungen mit Steuer- kabel durch die nördliche Wand des Schutzraums mit 0,80 m armiertem Beton und dessen südliche, 0,35 m dicke Wand führen zu wollen. Dafür würden Kernbohrungen mit einem Durchmesser von 0,062 m ausgeführt. 2.3.4. Bei dieser Ausgangslage war es der Beschwerdebeteiligten im Baubewilligungs- und Ein- spracheentscheid vom 25. Oktober 2021 (…) nicht möglich, sich entsprechend den rechtli- chen Vorgaben (vgl. E. 2.3.1 und 2.3.2 hiervor) inhaltlich mit der Frage auseinandersetzen, ob die geplante Durchführung von Leitungen durch die Schutzraumhülle gemäss den Wei- sungen des AMZ zulässig ist; entsprechend fehlt es an einer zivilschutzrechtlichen Bewilli- gung für die projektierten Veränderungen an der Schutzraumhülle. Während es der Be- schwerdebeteiligten als Baubehörde im Sinne von Art. 135 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; PBG) möglich gewesen wäre, die zur Beurteilung der Veränderungen an der Schutzraumhülle notwendigen Unterlagen unter Androhung von Säumnisfolgen im Sinne von Art. 137 PBG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11, PBV) im erstinstanzlichen Verfahren nachzufordern (vgl. dazu auch Art. 133 Ingress und Bst. a PBG), ist das Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmitte- linstanz grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob das Baugesuch – so wie es vorliegt – von der Beschwerdebeteiligten zu Recht bewilligt worden ist. Diese Frage ist zu verneinen; entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Be- schwerdebeteiligten erteilte Baubewilligung aufgehoben hat. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 2.3.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bewilligungsbehörde auf- grund der unvollständigen Gesuchsunterlagen auch nicht mit der Frage auseinandersetzen konnte, ob das Baubewilligungsverfahren in Bezug auf den Eingriff in den Schutzraum B 2025/20 7/11

geeignet ist, die dinglichen Rechte Dritter, namentlich diejenigen des Beschwerdegegners, zu verletzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen und sollen die Baube- hörden die Prüfung von Baugesuchen nur verweigern, wenn die zivilrechtliche Bauberech- tigung der Bauherrschaft offensichtlich fehlt bzw. das Bauvorhaben offenkundig Eigentums- rechte Dritter verletzt, zumal im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich einzig festgestellt wird, ob das Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt und die zivilrechtliche Bauberechtigung der Person, die das Baugesuch stellt, nicht im Vordergrund steht. Die Behörde darf sich diesbezüglich auf die summarische Prüfung der Frage be- schränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig dingliche Rechte Dritter verletzen könnte (vgl. dazu BGer 1C_143/2022 vom 28. Mai 2024 E. 2.5, mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner und D.__ sind Miteigentümer der mit dem Einfamilienhaus Assek.-Nr. 0002_ überbauten Parzelle Nr. 0004_ (https://www.geoportal.ch, Stand: 5. Dezember 2025). Sie verfügen über ein Benützungsrecht am Schutzraum Zivilschutz im Untergeschoss des Wohnhauses Assek.-Nr. 0000_ auf Parzelle Nr. 0001_ (…). Der Beschwerdegegner leitet daraus ab, dass der Eingriff in den Schutzraum seiner Zustimmung bedarf, was von den Beschwerde- führern nicht bestritten wird. Wie es sich damit verhält, ist klärungsbedürftig. 3. Bei vorerwähntem Ergebnis könnte an sich dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer in den Baugesuchsunterlagen – wie von der Vorinstanz erwogen (vgl. E. 4 des angefoch- tenen Entscheids, …) – hätten nachweisen müssen, dass die Planungswerte auf ihrem (Bau-)Grundstück eingehalten sind. Aus prozessökonomischen Gründen sind dazu fol- gende Bemerkungen anzubringen: 3.1. Bei der hier strittigen Luft/Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutz- gesetz, SR 814.01, USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV), bei deren Betrieb Lärmemissionen entstehen. Entsprechend finden die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung: Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen orts- feste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärm- immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. dazu BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6 LSV, der u.a. den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 Ingress und Bst. e), gilt für die hier betroffenen Grundstücke in der Wohnzone W2b mit Empfindlichkeitsstufe II (vgl. dazu Anhang zum Baureglement der Beschwerdebeteiligten, vom Baudepartement genehmigt am 26. April 2016, BauR, Art. 43 Abs. 1 Ingress und Bst. b LSV und Art. 32 B 2025/20 8/11

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung, sGS 672.1, EG-USG) ein Planungswert von 55 dB (A) am Tag und von 45 dB (A) in der Nacht (Anhang 6 Ziff. 2 LSV, vgl. dazu BGer 1C_83/2024 vom 21. März 2025 E. 3.1, mit Hinwei- sen). Wie die Vorinstanz in Erwägung 4.5.3 des angefochtenen Entscheids (…) zutreffend aus- geführt hat, sind die Planungswerte nicht nur bei den lärmempfindlichen Räumen (Art. 2 Abs. 6 LSV) auf den benachbarten Grundstücken, sondern – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (…) – auch bei solchen auf dem Baugrundstück Nr. 0001_ einzuhalten. Auf den Nachweis, dass die Planungswerte bei den lärmempfindlichen Räumen auf dem Baugrundstück selbst eingehalten sind, kann unter Umständen in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden. Dies ist, wie auch die Vorinstanz in Erwägung 4.5.4 des ange- fochtenen Entscheids ausführt (…), dann der Fall, wenn eine Überschreitung ausgeschlos- sen werden kann (vgl. dazu auch BGer 1C_83/2024 vom 21. März 2025 E. 3.2.2). 3.2. Laut dem von der Vorinstanz im Rekursverfahren eingeholten Amtsbericht des AFU vom

23. März 2023 (…) hält der Lärm der Ausseneinheit der geplanten Luft/Wasser-Wärme- pumpe in der östlichen Ecke der gegen Nordwesten gerichteten Terrasse die Planungs- werte ein. Allerdings bezog sich das AFU dabei lediglich auf die Lärmsituation auf Grund- stück Nr. 0004_ des Beschwerdegegners und nicht auch auf die lärmempfindlichen Räume an der Nordfassade des Gebäudes Assek.-Nr. 0000_ auf Parzelle Nr. 0001_. Gestützt auf die vorliegende Einschätzung des AFU als kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne von Art. 42 Abs. 1 USG und Art. 2 EG-USG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung zum EG- USG (sGS 672.11) lässt sich demnach nicht beurteilen, ob die Planungswerte bei den lärm- empfindlichen Räumen an der Nordfassade des Gebäudes Assek.-Nr. 0000_ auf dem Bau- grundstück eingehalten sind bzw. wie es sich mit den Argumenten der Vorinstanz (…) und der Beschwerdeführer (…) hinsichtlich der Geräuschentwicklung oder messbaren Schalle- mission des Aussenverdampfers auf dem Baugrundstück Nr. 0001_ und einer allfälligen diesbezüglichen Nachweispflicht der Beschwerdeführer verhält. Falls die Beschwerdefüh- rer ein neues Baugesuch für die Luft/Wasser-Wärmepumpen einreichen sollten (mit allen- falls geänderter Leitungsführung), hätten sie das Baugesuch entsprechend zu ergänzen und hätte die Beschwerdebeteiligte den Sachverhalt in dieser Hinsicht abzuklären (vgl. dazu auch Vollzugshilfe 6.21, Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute [cercle bruit], S. 5-7, https://www. cerclebruit.ch ˃Vollzugsordner ˃ Industrie- und Gewerbelärm, Stand: 5. Dezember 2025). Dabei hätte sie auch zu prüfen, ob die Darstellung der Beschwerdeführer zutrifft (…), wo- nach der Aussenverdampfer talseitig platziert sei und die Abstände zur Wohnnutzung aus- reichend seien. B 2025/20 9/11

4. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerle- gen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Der von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend haben die Beschwerdeführer den Be- schwerdegegner für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu entschä- digen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Vor Verwaltungsgericht ist die Ho- norarpauschale innerhalb des von Art. 22 Abs. 1 Ingress und Bst. b der Honorarordnung (sGS 963.5, HonO) festgelegten Rahmens zwischen CHF 1'500 und CHF 15'000 festzule- gen (vgl. dazu auch Art. 30 Ingress und Bst. b Ziff. 1 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners fordert (…) eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5'000, zuzüglich 4% Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer. Das Honorar wird grundsätzlich als Pauschale festgesetzt. Bei der Bemessung fällt ins Gewicht, dass der Rechtsvertreter, der den Beschwerdegegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren und im Rekursverfahren vertreten hatte, mit den sowohl rechtlich als auch tatsächlich massgeben- den Verhältnissen im Beschwerdeverfahren vertraut war (vgl. dazu VerwGE B 2023/218 vom 12. August 2024 E. 4.3, mit Hinweisen). Mit Blick auf die Komplexität des Falls und auf vergleichbare Fälle (siehe etwa VerwGE B 2025/116 vom 4. November 2025) sowie unter Berücksichtigung des zweifachen Schriftenwechsels erscheint ein Honorar für das Be- schwerdeverfahren in der Höhe von CHF 3'000 angemessen, zuzüglich Barauslagen von CHF 120 (4 % von CHF 3‘000) und Mehrwertsteuer (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; Art. 19, Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28bis, Art. 29 HonO). Der Kostenspruch der Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 2-3b des angefochtenen Entscheids) ist nach dem zur Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren Gesagten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der zur Begründung des Subeventualantrags-Ziff. I/3 erhobene Einwand der Beschwerdeführer (…), die Vorinstanz habe eine Praxisänderung vorgenommen, verfängt nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Begründungen der Vorinstanz verwiesen werden (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: B 2025/20 10/11

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Die Beschwerdeführer entschädigen den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 3'120 (inklusive Barauslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer. B 2025/20 11/11